§ 2.  Produkt.

Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache,  auch  wenn  sie
einen  Teil  einer  anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache
bildet, sowie Elektrizität. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Erzeugnisse
des    Bodens,    der   Tierhaltung,   der   Imkerei   und   der   Fischerei
(landwirtschaftliche Naturprodukte), die  nicht  einer  ersten  Verarbeitung
unterzogen worden sind; gleiches gilt für Jagderzeugnisse.



converted with guide2html by Kochtopf